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Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (256)

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Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (256)

Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen

Nr. 256 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) vom 24. November 1973 (Stand 1. Januar 2023) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 15 Abs. 1, 31 Abs. 2, 53 Abs. 3, 54
Abs.
3,
60 und 63 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsge
- setz) vom 18. September 1973 , beschliesst:
1 Besondere Vorschriften für Notare

§ 1

Ernennung zum Notar a. Gesuch
1 Das Gesuch um Ernennung zum Notar ist dem Kantonsgericht
2 auf einem von der Kantonsgerichtskanzlei zu beziehenden Formular einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. der Ausweis über das Ergebnis der Notariatsprüfung; b. der Ausweis über die Haftpflichtversicherung; c. * der Ausweis über den Wohnsitz in der Schweiz.
3 Inhaber eines ausserkantonalen Anwaltspatentes haben dem Gesuch die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Luzern beizulegen.
1 SRL Nr.
255
2 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den

§§

1–5, 7, 8 und 51 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 748
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