Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (813.205)
Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (813.205)
Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler
1 V über die Umwandlung von Invest itionsbeiträgen an Spitäler
813.205 Verordnung über die Umwandlung vo n Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV) (vom 5. Oktober 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
29 Abs. 1 und 30 Abs. 3 des Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG)
5 , beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt da s Verfahren zur Umwandlung früherer Investitionsbeiträ ge des Kantons an Spitä ler in Darlehen und Guthaben sowie deren Verzinsung , Amortisation und Sicherung. Die Bestimmungen gelten entsprechend fü r früher gewährte Darlehen des Kantons an Spitäler.
2 Die Verordnung gilt sinngemäss für frühere Investitionsbeiträge und Darlehen der Gemeinden, sofe rn diese mit dem Schuldner keine abweichenden Regelungen vereinbaren.
Umwandlungs
-
datum
§ 2.
Die Umwandlung früherer Invest itionsbeiträge in Guthaben oder Darlehen nach §
28 Abs. 1 SPFG
5 erfolgt auf den 1. Januar 2012.
Restbuchwerte
§ 3.
1 Die Abschreibung der früheren In vestitionsbeiträge erfolgt linear. Ihre Restbuchwerte werden aufgrund nachfolgender Abschrei bungssätze ermittelt: Anlagekategorie Abschreibung pro Jahr a. Grundstücke
0% b. Gebäude
3% c. Gebäudeinstallationen (Heizungs-,
5% Lüftungs- und Klimaanlagen, Sanitär- und Elektroinstallationen) d. Bauprovisorien
100% geteilt durch die Zahl der geplanten Nutzungsjahre e. Mobiliar und Einrichtungen
10% f. Apparate, Geräte, Instrumente
12,5% (einschliesslich Anschaffungssoftware) g. Hardware (Server, PC, Drucker), Software
25%
a. Abschrei-
bungssatz