Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (176.5)

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Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (176.5)

Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

1 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
176.5 Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (vom 26. September 2011)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Antr äge des Ombudsmannes vom 31. Juli
2010
3 und der Geschäftsleitung vom 3. März 2011
4 und gestützt auf §
94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
5 , beschliesst:

§ 1.

7 Sieht eine Gemeinde in ih rer Gemeindeordnung das Tätig werden der Ombudsperson vor, entricht et sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwo hnerin beziehungsw eise Einwohner.

§ 2.

Die Gebühr gemäss §
1 wird wie folgt auferlegt
7 : a. politische Gemeinde
60% b. Primarschulgemeinde
20% c. Oberstufenschulgemeinde 20%

§ 3.

1 Bietet eine Gemeinde die Le istungen mehrerer Gemeinde typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen zuzählen.
2 Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§
1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Ge meinde die Ombudsperson im laufen den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss §
91 des Verwal tungsrechtspflegegesetzes
5 beansprucht hat.
6

§ 4.

Die Schulgemein den gemäss §
2 sind verpflichtet, der Om budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.
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