Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (26b)
Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (26b)
Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln
Nr. 26b Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) vom 22. November 2016 (Stand 1. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2, 19 Absatz 3, 20 Absätze 2 und 4 des Informatikgesetzes vom 7. März 2005
1 , § 7 Absatz 2 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli
1990
2 sowie § 81 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
3 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Die Verordnung bestimmt das Verfahren, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkei
- ten sowie den Vollzug zur Gewährleistung der Sicherheit von Informationen, die mit In
- formatikmitteln bearbeitet werden.
2 Sie bezweckt die Regelung des sicheren und wirtschaftlichen Einsatzes von Informa
- tikmitteln zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben sowie die Wahrung der Persönlich
- keitsrechte der Anwenderinnen und Anwender.
1 SRL Nr.
26
2 SRL Nr.
38
3 SRL Nr.
51 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016-54