Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über zivile Schutzmassnahmen --> 372a (372)

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Verordnung über zivile Schutzmassnahmen --> 372a (372)

Verordnung über zivile Schutzmassnahmen --> 372a

Verordnung Verordnung über zivile Schutzmassnahmen über zivile Schutzmassnahmen vom 15. Dezember 1987 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 28 des Gesetzes über zivile Schutzmassnahmen
1 , auf Antrag des Militärdepartementes, beschliesst: I. Zivilschutz I. Zivilschutz
1. Allgemeine Zuständigkeitsordnung
1. Allgemeine Zuständigkeitsordnung

§ 1

Justiz- und Sicherheitsdepartement
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
2 ist zuständig für alle Entscheide und Massnahmen, die nicht einer andern Instanz zugewiesen sind.

§ 2

Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
3
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
3 ist Leitungs- und Vollzugsorgan. Sie kontrolliert die Massnahmen der Gemeinden, Betriebe und Privaten.
2 Sie ist die fachlich vorgesetzte Dienststelle für die Ortschefs, Zivilschutzstellenleiter und die regionalen Ausbildungschefs.
3 Sie vollzieht die eidgenössische Zivilschutzverordnung (ZSV)
4 und die eidgenössische Schutzbautenverordnung (BMV)
5
4 Sie kann Weisungen administrativer, organisatorischer und technischer Art erlassen.
5 In die Zuständigkeit der Dienststelle fallen die folgenden Entscheide: a. Bezeichnung grösserer Gemeinden als Leitgemeinden mit Dienstleistungsfunktionen gegenüber kleineren Anschlussgemeinden ohne die erforderliche Infrastruktur gemäss Artikel 17 Bundesgesetz über den Zivilschutz (ZSG)
6 , b. Zustimmung zur freiwilligen Errichtung einer Betriebsschutzorganisation gemäss Artikel 18 Absatz 3
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