Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Berner Fachhochschule (436.811)

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Verordnung über die Berner Fachhochschule (436.811)

Verordnung über die Berner Fachhochschule

1 436.811 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) vom 16.11.2022 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, 18 Absatz 2, 18a, 19 Absatz 7, 20 Absatz 3,
22 Absatz 4, 23 Absatz 4, 24 Absatz 3, 25 Absätze 2 und 3, 26 Absatz 7, 26a Absatz 2, 49 Absatz 3, 52 Absatz 7, 52a Absatz 2, 53 Absatz 4, 57a und 61a Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG) 1 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, beschliesst:
1 Grundlagen

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für die Berner Fachhochschule.
2 Sie enthält insbesondere Bestimmungen über a die Aufgaben, b die Angehörigen, c die Organisation, d die Planung, Steuerung und Finanzierung, e die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden, f das Verfahren, die Rechtspflege und die Disziplin.

Art. 2

Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung
1 Soweit die Berner Fachhochschule im Auftrag des Kantons Ausbildungsgän ge der höheren Berufsbildung anbietet, gelten die Bestimmungen der Gesetz gebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung für a die Ausbildung, b die Organisation und Befugnisse, c die Finanzierung des Leistungsangebots.
1) BSG 435.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-101
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