Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Finance an der Wirtsch... (415.633)
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Finance an der Wirtsch... (415.633)
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 DAS und MAS in Finance – V
415.633 Verordnung über die Weiterbildungss tudiengänge DAS und MAS in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 15. November 2010)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengän ge DAS und MAS in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Faku ltät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
§ 2.
Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene Titel
und Abschlüsse
§ 3.
1 Die Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolg reich abgeschlossene Studiengänge: a. Diploma of Advanced Studies UZH in Finance (DAS, 30 ECTS), b. Master of Advanced Studies UZ H in Finance (MAS, 60 ECTS).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Dipl om aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokum ente werden eingezogen.
Zielsetzung
§ 4.
1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Weiter bildungen mit dem Ziel, fundierte th eoretische und praktische Kennt nisse in verschiedenen Bereiche n der Finance zu vermitteln.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung
zu den
Studiengängen
§ 5.
1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefäl len können Personen mit einem Hochsc hulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung im Finanzbereich oder mit einer gleichwertigen Qua lifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossi er» und abschliessend. Sie kann