Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (930.11)

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Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (930.11)

Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen

1 V zur administrativen Entlast ung der Unternehmen (EntlV)
930.11 Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV) (vom 18. August 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Unternehmen

§ 1.

Als Unternehmen gilt jede orga nisatorische Einheit, mit der eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Informations-
und Koordina
-
tionsstelle

§ 2.

Die Volkswirtschaftsdirektion führt die Informations- und Koordinationsstelle.
Kommission

§ 3.

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus a. der Vorsteherin oder dem Vorstehe r der Volkswirtschaftsdirektion als Präsidentin bzw. Präsident, b. zwei Mitgliedern des kantonale n Gewerbeverbandes, die Unter nehmen von unterschiedli cher Grösse vertreten, c. zwei Mitgliedern der Zürcher Handelskammer, die Unternehmen von unterschiedlicher Grösse vertreten, d. zwei Mitgliedern von Ar beitnehmerorganisationen, e. zwei weiteren Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission auf An trag der Volkswirtschaftsdirektion.
3 Der Gewerbeverband, die Zürc her Handelskammer und die Ar beitnehmerorganisatione n schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.
4 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise regelt.
5 Die Kommission wird administrativ der Volkswirtschaftsdirektion zugeordnet. Das Sekret ariat wird von der Informations- und Koordi nationsstelle geführt.
Richtlinien

§ 4.

1 Der Regierungsrat erlässt Rich tlinien für die Durchführung der Regulierungsf olgeabschätzung und für di e Prüfung des geltenden Rechts.
2 Die Direktionen und die Kommissi on werden vorgängig zum Mit bericht eingeladen.
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