Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Geme... (415.632)

CH - ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Geme... (415.632)

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung
415.632
1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (vom 17. Mai 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt di e Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kir chen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen an der Theologischen Fakultät der Universi tät Zürich. Die Studiengangdirek tion erlässt ausführe nde Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

1 Die Trägerschaft obliegt der Th eologischen Fakultät der Uni versität Zürich.
2 Der Studiengang wird in Koopera tion mit der kirchlichen Stelle a+w (Aus- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer) durch geführt. Diese Zusammenarbeit wird in der Kooperationsvereinbarung vom 17. Januar 2007 zwischen der Universität Zürich und a+w gere gelt.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Theologische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge schlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studi es UZH in Kirchen- und Gemeinde entwicklung unter urbanen Be dingungen (CAS, 15 ECTS), b. Diploma of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeinde entwicklung unter urbanen Bedingungen (DAS, 40 ECTS), c. Master of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeinde entwicklung unter urbanen Be dingungen (MAS, 60 ECTS).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausges tellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausg estellte Abschlussdokumente wer den eingezogen.
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