Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Informatik an Gym... (415.628)
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Informatik an Gym... (415.628)
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien
415.628
1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 12. April 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Infor matik an Gymnasien an der Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Die Studien leitung erlässt ausführende Bestim mungen.
Trägerschaft
§ 2.
1 Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie wird vertreten durch das Institut für Informatik.
2 Das Institut für Informatik koope riert mit weiteren Hochschulen (UniBas, UniFr, PHBern, PHZ Luzern, HSLU), welche festgelegte Module des Curriculums anbieten und durchführen. Diese Zusam menarbeit wird in der Kooperationsvereinbarung vom 20. Juli 2009 geregelt.
Verliehene Titel
und Abschlüsse
§ 3.
1 Die Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät de r Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymna sien/Basis (CAS, 22 ECTS), b. Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymna sien/Anwendung (CAS, 22 ECTS), c. Diploma of Advanced Studies UZ H in Informatik an Gymnasien (DAS, 40 ECTS), d. Master of Advanced Studies UZ H in Informatik an Gymnasien (MAS, 70 ECTS).