Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakult... (415.405.6)
Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakult... (415.405.6)
Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten
1 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät
415.405.6
1. 7. 10 - 69 Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten (vom 12. April 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Rahmenverordnung regelt die Joint Degree Master- Studiengänge der Theologischen Fakul tät der Universi tät Zürich und in- und ausländischer Partnerfakultä ten (fortan: Partnerfakultäten).
2 Für Joint Degree Master-Studi engänge mit ausländischen Part nern können abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Trägerschaft
§ 2.
Träger des Joint Degree Master-Studiengangs sind die Theo logische Fakultät der Universität Zürich sowie die jeweiligen Partner fakultäten.
Ausrichtung der
Studiengänge
§ 3.
Die mit den Partnerfakultäte n gemeinsam dur chgeführten Master-Studiengänge betreffen entweder übergreifende oder speziali sierte Themenbereiche der Theologie, der Religionswissenschaft und damit zusammenhängender Gebiete. Sie bieten den Studierenden die Möglichkeit eines unive rsitätsübergreifenden Master-Studiengangs. Näheres regeln di e Studienordnungen.
Titel
§ 4.
1 Die Theologische Fakultät und die Partnerfakultät(en) ver leihen für einen erfolgreich absolvierten Joint Degree Master-Studien gang folgende akademische Titel gemeinsam: a. Master of Theology (MTh) UZH/Partneruniversität b. Master of Arts (MA) UZH/Partneruniversität.
2 Die Kooperationspartne r können weitere fach liche Spezifizierun gen der Titel vorsehen.
Kooperations
-
vereinbarungen
§ 5.
1 Diese Rahmenverordnung wird ergänzt durch die Koope- rationsvereinbarungen mit den jeweiligen Pa rtnerfakultäten gemäss Anhängen zu dieser Verordnung.
2 Besondere Regelungen mit einer Partnerfakul tät, die von dieser Rahmenverordnung abweichen, werd en in den Anhängen geregelt.