Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (860.111)

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Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (860.111)

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe

1 860.111 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) vom 24.10.2001 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 13 Buchstabe d, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Ar tikel 31 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 3, Artikel 77b Absatz 3, Artikel 77e Ab satz 4, Artikel 77f Absatz 4, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 80 Absätze 2 und 3, Ar tikel 83 und 84 sowie Artikel 87 Absätze 3 und 4 des Gesetzes vom 11. Juni
2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 1 ) und Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 2 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, * beschliesst:
1 Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)

Art. 1

Strategisches Controlling
1 Das strategische Controlling stellt die Effektivität und Effizienz auf allen Ver antwortungsebenen sicher.
2 Das strategische Controlling ist wirkungs- und zielorientiert aufgebaut. Es schafft die Verbindung zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Wirkungen und Leistungen.

Art. 2

Sozialdienst 1 Organisation
1 Die Gemeinden regeln die Organisation des Sozialdienstes.
2 Die gewählte Organisationsform muss sicherstellen, dass a die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden, b die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen pro fessioneller Sozialarbeit erbracht werden können, c *
1) BSG 860.1
2) SR 851.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
01-77
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