Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftsw... (415.626)

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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftsw... (415.626)

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 MAS in Real Estate
415.626 Verordnung über den Weiterbildungsst udiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 30. Januar 2017)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudiengang s MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult ät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Titel

§ 2.

Die Trägerschaft obl iegt der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absol ventinnen und Absolventen den Tite l «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate» (MAS UZH).
Zielsetzung

§ 3.

1 Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Wei terbildung mit dem Ziel, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Basis der gegenwärtig verfügbaren wissenscha ftlichen Evidenz im Bereich der Immobilienökonomie zu ver mitteln. Thematisiert werden die Bereiche Ökonomie, Recht, Bau und Finance so wie operatives und strategisches Management.
2 Der Studiengang verbindet ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichze itig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
Studiengang

§ 4.

1 Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung. In Ausnahmefällen können Per sonen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung im Immobilienbereich ode r mit einer gleichwertigen Qualifikation zu gelassen werden. Über die Gleichwe rtigkeit entscheidet die Studien gangkommission «sur dossier» und ab schliessend. Sie kann für Studien bewerberinnen und Studienbewerber, welche ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung v on einem erfolgreichen Aufnahme gespräch abhängig machen.
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