Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden (802)

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Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden (802)

Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden

Verordnung Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden vom 25. Juni 1993 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst: I. Organisation I. Organisation

§ 1

Gesundheitsbehörde der Gemeinde Gesundheitsbehörde der Gemeinde ist gemäss § 13 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes
2 der Gemeinderat oder, wo eine solche besteht, die Ortsgesundheitskommission.

§ 2

Zusammensetzung der Ortsgesundheitskommission Die Ortsgesundheitskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Nach Möglichkeit soll ihr mindestens ein Arzt oder eine Ärztin angehören. Der Gemeinderat muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

§ 3

Wahl der Ortsgesundheitskommission Der Gemeinderat wählt die Ortsgesundheitskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren und aus deren Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. II. Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörde II. Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörde

§ 4

Allgemeines
1 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde erfüllt die Aufgaben, welche ihr das kantonale Recht überträgt. In Gemeinden ohne Ortsgesundheitskommission nimmt der Gemeinderat deren Aufgaben wahr.
2 Der Gemeinderat kann der Gesundheitsbehörde weitere Aufgaben wie beispielsweise die Aufsicht über die Spitex-Organisationen und über die Trinkwasserversorgung übertragen.
3 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde unterstützt die kantonalen Instanzen beim Vollzug der gesundheitspolizeilichen Massnahmen.

§ 5

Überwachung der Wohnhygiene
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