Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen S... (823)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen S... (823)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler
Verordnung Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung) über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung) vom 16. November 1993 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63 Unterabsatz a des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni
1981
1 , auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen a. des Kantonsspitals Luzern, b. der kantonalen Spitäler Sursee und Wolhusen, c. der Kantonalen Psychiatrischen Klinik St. Urban, d. der Luzerner Höhenklinik Montana, e. des Kinderspitals Luzern.
§ 2
Patient und Patientin Patient oder Patientin ist, wer zur stationären oder ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege in ein kantonales Spital
2 aufgenommen wird.
§ 3
Angehörige und nächste Angehörige
1 Angehörige und nächste Angehörige im Sinn des Gesundheitsgesetzes und dieser Verordnung sind die Personen, die vom urteilsfähigen Patienten oder von der urteilsfähigen Patientin bezeichnet werden.
2 Hat der Patient oder die Patientin keine Personen bezeichnet oder ist er oder sie nicht urteilsfähig, gelten als Angehörige a. der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, wenn sie im gleichen Haushalt leben,
2a b. die mit ihm oder ihr in fester Partnerschaft lebende Person, c. die urteilsfähigen, wenigstens 18 Jahre alten Nachkommen.