Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich (415.111.41)

CH - ZH

Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich (415.111.41)

Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich

1 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen
415.111.41
1. 1. 10 - 67 Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich (vom 29. Oktober 2009)
1 Die Universitätsleitung beschliesst: A. Einleitung
Grundsatz

§ 1.

1 Die universitären Räum lichkeiten sind in erster Linie für die universitäre Lehre und Forschung bestimmt.
2 In zweiter Priorität können sie dur ch die Organe der Universität und die Universitätsangehörigen im Rahmen ihrer universitären Auf gaben genutzt werden.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Bewilligung und Durchführung von Veranstaltungen interner oder externer Veran stalter in den Räumen und auf Auss enflächen der Universität Zürich für alle Veranstaltungsorte gemäss §§
10 und 11.
2 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Reglements sind uni versitäre Räumlichkeiten für die Forschungs-, Labor- und Dienst leistungseinrichtungen, den Inst ituten und Seminaren zugewiesene Räume, Lagerräume, Räume für Technik und Ähnliches sowie Räum lichkeiten der Zentralen Dienste.
Weite rb ild un g

§ 3.

Für die Veranstaltungen der uni versitären Weiterbildung gel ten die Bestimmungen der Ordnung über die Be nutzung von universi tären Räumen bei der Durchführung von Weiterbildungsveranstaltun gen an der Universität Zürich.
Hausordnung

§ 4.

Für die Benutzung von univer sitären Räumen und Aussen flächen gelten auch die Bestimmungen der Hausordnung für die Gebäude der Univ ersität Zürich.
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