Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (910.112)
Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (910.112)
Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft
1 910.112 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft * (ELKV) vom 05.11.1997 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 41, 44, 45 und 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 (KLwG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, * beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsvorschriften zum KLwG im Bereich Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft.
2 Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen *
Art. 2
* Grundsatz
1 Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) unterhält eine Fachstelle Bo den. *
2 Die Fachstelle a überwacht und beurteilt den Boden im Sinne der eidgenössischen Verord nung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) 2 ) , a1 * schafft und verwaltet Bodeninformationen, b trifft die erforderlichen Vorsorgemassnahmen, c * erstellt periodisch einen Bericht über den Zustand des Berner Bodens und die Massnahmen zu dessen nachhaltiger Nutzung, d * ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Bestim mungen betreffend den baulichen Bodenschutz,
1) BSG 910.1
2) SR 814.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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