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Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (180.11)

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Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (180.11)

Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

1 Verordnung zum KiG und zum GjG
180.11 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (vom 8. Juli 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG)
4 und §§
7, 8, 10,
11 und 13 des Gesetzes über die an erkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (GjG)
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Begriffe

§ 1.

In dieser Verordnung bedeuten:
1. kantonale kirchliche Körperschaften: a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche, b. die Römisch-katholische Körperschaft, c. die Christkatholische Kirchgemeinde;
2. anerkannte jüdische Gemeinden: a. die Israelitische Cu ltusgemeinde Zürich, b. die Jüdische Liberale Gemeinde;
3. anspruchsberechtigte Körperschaften: die in Ziff. 1 und 2 genannten Körperschaften und Gemeinden;
4. Direktion: die Direktion der Ju stiz und des Innern.
Anwendung
subsidiären
Rechts
(§§
5 Abs. 3
und 17 KiG)

§ 2.

Wenden die kirchlichen Körp erschaften kantonales Recht subsidiär an, gilt dieses als ki rchlich-körperschaftliches Recht.
Staatliche
Au fs i ch t
(§§
6 Abs. 2 und
11 Abs. 4 KiG,

§

13 Abs. 2 GjG)

§ 3.

1 Der Regierungsrat beaufsichtig t die kantonalen kirchlichen Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich der Einhaltung des für diese ma ssgebenden kantonalen Rechts.
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