Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (551.191)
Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (551.191)
Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
551.191 Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 12. Juni 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
2 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt an lässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009
3 , beschliesst:
Zuständigkeit
der Geme
inde
des Austra
-
gungsorts
§ 1.
1 Die Gemeinde, auf deren Gebi et die Sportveranstaltung stattfindet, ist zuständig für a. die Erteilung von Be willigungen und die weiteren Anordnungen gemäss Art.
3a des Konkordats über Ma ssnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportver anstaltungen vom 15. November 2007 (Kon kordat), b. die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durch suchungen gemäss Art. 3b Abs. 2 des Konkordats.
2 Sie bezeichnet die zu ständige Behörde.
Zuständigkeit
der Polizeien
§ 2.
1 Die Stadtpolizeien Zürich u nd Winterthur sind zuständig: a. bei Rayonverboten:
1. für die Festlegung der Rayons au f dem Gebiet ihrer Stadt (Art. 4 Abs. 1 des Konkordats),
2. für die Verfügung eines Ray onverbots, wenn die betroffene Person an einer Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt be teiligt war, dort wohnt oder zu einem Klub mit Sitz in der Stadt in Beziehung steht (Art. 4 Abs. 3 des Konkordats); b. für die Verfügung einer Meldeauf lage, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt (Art. 6 Abs. 3 des Konkordats); c. bei Polizeigewahrsam:
1. für die Verfügung von Polizei gewahrsam unter Festlegung von wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats),
2. für die Beantragung von Poli zeigewahrsam, wenn befürchtet wird, dass die Gewalttätigkeit in ihrer Stadt geschieht und die betroffene Person ausserhalb ihrer Stadt wohnt (Art.
8 Abs.
6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats);