Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (73a)
Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (73a)
Besoldungsverordnung für das Staatspersonal
Nr. 73a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) vom 24. September 2002 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 25 Absätze 4 und 6, 27, 32, 35, 37 Absatz 2, 38, 41, 42 Absatz 2 und
81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Angestellten des Kantons und seiner öffentlich-rechtli
- chen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie für die Angestellten der übrigen Gemeinwesen, soweit das Personalgesetz angewendet wird. Sie gilt nicht für die Lehr
- personen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden. *
2 Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
§ 2
* ...
§ 3
* Lohnauszahlung und Abrechnungen
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt, zwei davon im Monat No
- vember.
1 SRL Nr.
51 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 379