Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidiens... (551.175)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidiens... (551.175)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4 /A4a)
1 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
551.175
1. 1. 10 - 67 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4 /A4a) (vom 18. August / 19. August 2009)
1 Der Regierungsrat des Ka ntons Zürich und der Regierungsrat des Kan tons Zug, gestützt auf Art. 57a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958
5 sowie Art.
4 Abs.
1 des Ordnungsbusseng esetzes vom 24. Juni
1970
6 , vereinbaren: I. Allgemeines
Zweck Art.
1
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der poli zeilichen Versorgung im grenzübe rschreitenden Abschnitt der Auto bahn A4 der Kantone Zug und Zürich.
2 Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrsteil nehmenden bei einem Unfall möglichs t rasch versorgt werden können.
Gegenstand Art.
2
1 Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwi schen dem Anschluss Affoltern am Albis ZH und der Verzweigung Blegi ZG Fahrtrichtung Luzern we rden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, di e polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizei lich unaufschiebbaren Massnahme n von der Kantonspolizei Zürich ausgeübt.
2 In der Gegenrichtung auf dem gr enzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen der Verzweigung Blegi ZG und dem Anschluss Affol tern am Albis ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheit sdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbare n Massnahmen von der Zuger Poli zei ausgeübt.