Monitoring Gesetzessammlung

Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hoc... (414.263.315)

CH - ZH

Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hoc... (414.263.315)

Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste

1 Master of Arts in Art Education der ZHdK
414.263.315 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste (vom 26. August 2009)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grund sätze der Zulassung zu m Studium und der Orga nisation des Studiums im Master of Arts in Art Educat ion im Departement Kulturanalysen und Vermittlung. Sie gilt für die Vertiefungen:
9 a. Kunstpädagogik (Lehrende für Bi ldnerisches Gestalten an Maturi tätsschulen), b. Curatorial Studies (Kuratori nnen und Kuratoren sowie Kunst- und Kulturvermittelnde), c. Kulturpublizistik (Expertinnen und Experten in den Bereichen Jour nalismus/Publizistik , Organisationskommuni kation sowie Medien konzeption).
2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmungen der ASO.
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums

§ 2.

7
1 Das Studium schafft als praxisorientiertes Bildungsangebot die Voraussetzung für eine anspruchsv olle berufliche Tätigkeit in der Vermittlung von Kultur, Kunst und Design.
2 Die Absolventinnen und Absolven ten sind befähigt, Praktiken, Produkte, Prozesse und Diskurse in diesen Bereichen umfassend zu reflektieren und in unter schiedlichen Kontexten und Medien sowie für verschiedene Zielgruppe n zu vermitteln.
3 Neben einem gemeinsamen Basisprogramm führen die Vertiefun gen zu drei unterschiedlichen Abschlüssen.
4
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht