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Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fah... (861.32)

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Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fah... (861.32)

Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden

1 Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände
861.32 Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden (vom 16. November 2012)
1 ,
2 Die Gebäudeversicher ung Kanton Zürich, gestützt auf §
28 Abs.
4 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 , beschliesst:
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden für den Einsatz der Feuerwehr einschliesslic h Rettungen bezahlen muss.
2 Für die Verrechnung von Aufwendungen für Einsätze bei A-, B- oder C-Ereignissen gilt die Tari fordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 26. November 2012
4 .
Anspruchs
-
berechtigung
und finanzielle
Abwicklung

§ 2.

1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Fahrzeughal terin oder dem Fahrzeughalter ist die GVZ. Sie führt eine zentrale Inkassostelle für die geschuldeten Kosten.
2 Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatz rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Ta gen seit dem Ereignis an die GVZ.
Personalkosten

§ 3.

1 Für den Einsatz von Personal we rden folgende Kosten ver rechnet: Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerweh ren, Fr. 180 pro Einsatzstunde fü r Angehörige der Be rufsfeuerwehren.
2 Die verrechenbare Einsatzzeit fü r das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, ei nschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrze uge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
3 Für beigezogene Dritte werden die von diesen in Rechnung gestell ten Kosten, zuzüglich 3% Umtr iebsentschädig ung, verrechnet.
4 Die Tarife nach Abs.
1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach

§ 28 Abs.

1 des Gesetzes über die Feue rpolizei und das Feuerwehr wesen
3 .
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