Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2013/2014 und die ... (413.311.91)
Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2013/2014 und die ... (413.311.91)
Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2013/2014 und die Anforderungen an die Lehrpersonen
1 Verordnung – Zulassung zu de n Berufsvorbereitungsjahren
413.311.91 Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren
2013/2014 und die Anforderungen an die Lehrpersonen
4 (vom 27. April 2009)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
7 Abs.
1 des Einführungsgesetz es zum Berufsbildungs gesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst: A. Zulassungsvoraussetzungen
Im Allgemeinen
§ 1.
Bewerberinnen und Bewerber können unter folgenden Vor aussetzungen zum Berufsvorberei tungsjahr zugelassen werden: a. Beim Übertritt in da s Berufsvorbereitungsj ahr haben sie die obli gatorische Schulpflicht erfüllt und da s 15. Altersjahr vollendet, sind aber nicht älter als:
1. 21 Jahre bei den integrat ionsorientierten Angeboten,
2. 17 Jahre bei den übrigen Angeboten. b. Sie weisen nach, dass sie sich erfo lglos um eine Lehrstelle bemüht haben, oder bringen die Bestätig ung einer Berufsberatungsstelle bei, dass eine Lehrstellensuche zu früh ist oder dass aus sachlichen Gründen nach einem Lehrabbruc h noch keine Anschlusslösung gefunden werden konnte. c. Sie reichen eine Bestätigung ein, dass sie bildungsfähig sowie lern- und leistungsbereit sind und dass ihre Anschlussprobleme mög licherweise auf mangelnden Spr achkenntnissen beruhen. Die Be stätigung kann von einer von de r Bewerberin oder dem Bewerber zuvor besuchten Schule, von eine m schulpsychologischen Dienst, einer Sozialstelle de r Gemeinde, einer Beru fsberatungsstelle oder einer andern Fachstelle verfasst werden.
Au sn ah m en
§ 2.
1 In begründeten Fällen können auch Personen zum Berufs vorbereitungsjahr zugelassen werden , welche die Voraussetzungen nach
§ 1 nicht erfüllen.
2 Erfüllt eine Person die Voraussetzungen von §
1 lit. a nicht, ist die Genehmigung des Am tes erforderlich.