Reglement betreffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.414.2)
Reglement betreffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.414.2)
Reglement betreffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich
1 Ergänzungsstudien an der PHZH – Reglement
414.414.2 Reglement betreffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich
8 (vom 11. Juni 2007)
1 Die Hochschulleitung der Päda gogischen Hochschule Zürich, gestützt auf §
24 Abs. 2 lit. b des Fachhoc hschulgesetzes vom 2. April
2007
3 ,
8 beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Definition
§ 1.
1 Mit Ergänzungsstudien erweiter n Lehrpersonen der Primar stufe und der Sekundarstufe I das Fäch erprofil ihres Stufendiploms. Das Ergänzungsstudium führt zu ei ner Lehrbefähigung im gewählten Fach und wird mit einem Erwe iterungsdiplom abgeschlossen.
11
2 Die Ergänzungsstudien erfüllen die gleichen Anforderungen wie die Regelstudiengänge, die gemäss Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren (EDK) schweize risch anerkannt sind. Die Anford erungen für kantonale Ergänzungs studien (ohne EDK-Aner kennung) können abweichen.
Ve r h ä l t n i s z u
den Vorschriften
für die Regel
-
studiengänge
§ 2.
Für Ergänzungsstudien
6 gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.
Unterrichts
-
organisation
§ 3.
Ergänzungsstudien
6 können berufsbegleitend absolviert wer den. Sie starten zu Semesterbeginn.
Status
§ 4.
8 Lehrpersonen, die ein Ergänzun gsstudium absolvieren, wer den immatrikuliert und erha lten eine Campus Card.
Fächer
§ 5.
Das Angebot umfasst alle gemä ss Lehrplan an der Volks schule im Kanton Zürich unterrichteten Fächer.
Publikation
§ 6.
Die Angebote werden regelmässig publiziert.
Durchführung
§ 7.
8 Ein Ergänzungsstudium für ein bestimmtes Fach wird durch geführt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen. Über die Durchfüh rung entscheidet die zuständige Abteilungsleitung.