Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staat... (213.12)
Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staat... (213.12)
Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Kanton und die Verteilung der Wahlstellen auf die Bezirke
1 Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen/-anwälte – KRB
213.12 Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Kanton und die Verteilung der Wahlstellen auf die Bezirke (vom 31. März 2008)
1 Der Kantonsrat, in Anwendung von §
81 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13. Juni 1976
4 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungs rates vom 18. Juli 2007
2 und der Justizkommission vom 15. Januar 2008
3 , beschliesst: I. Die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staats anwälte im Kanton wird auf 66 festgelegt. II. Die Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird wie folgt festgelegt: Bezirk Anzahl Affoltern
1 Andelfingen – Bülach
5 Dielsdorf
2 Dietikon
4 Hinwil
2 Horgen
3 Meilen
2 Pfäffikon
1 Uster
4 Winterthur
7 Zürich
35 III. Wird in einem Bezirk, der nach früherer Or dnung über mehr Stellen verfügte, als ihm gemäss Ziff. II dieses Beschlusses zustehen (überdotierter Bezirk), eine ordent liche Stelle frei, so wird während den laufenden Amtsdaue rn 2005–2009 und 2009 –2013 in einem unter dotierten Bezirk eine zusätzliche St aatsanwältin oder ein zusätzlicher Staatsanwalt gewählt, und zwar in folgender Reihenfolge: Dietikon (3×), Winterthur, Meilen, Uster, Dietikon, Bülach, Winterthur.