Monitoring Gesetzessammlung

Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (414.251)

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Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (414.251)

Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Hochschulordnung der ZHAW
414.251 Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 25. Januar 2008)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
24 Abs.
2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
2 , beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Geltungsbereich

§ 1.

Die Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW).
Freiheit von
Lehre und
Forschung

§ 2.

Im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und der Departementsleitungen gilt die Fors chungs- und Lehrfreiheit. Diese ist gegenüber den Organen der ZHAW sowie gegenüber Dritten gewähr leistet.
Ethische
Verantwortung

§ 3.

Alle Hochschulangehörigen und Teilnehmenden an Weiter bildungsprogrammen und weiteren Ve ranstaltungen nehmen ihre ethi sche Verantwortung wahr.
Qualität

§ 4.

Die Hochschulleitung verpflichtet sich zur Sicherstellung der Qualität und unterstützt deren fort währende Verbesse rung. Zu diesem Zweck verfügt sie unter anderem über ein Qualitätsmanagement system.
Immaterialgüter

§ 5.

Allfällige Gewinne aus der Ve rwertung von Rechten an Im materialgütern werden nach Abzug der angemessenen Gewinnbeteili gung der Erfinderin oder des Erfinde rs sowie der Ur heberin oder des Urhebers dem zust ändigen Departement zugewiesen.
2. Teil: Leistungsauftrag
Lehre

§ 6.

1 In der Lehre bietet die ZHAW wissenschaftlich fundierte, praxisorientierte Bachelor- und kon sekutive Masterstudiengänge an.
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