Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im ... (810a)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im ... (810a)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
Nr. 810a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) vom 4. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024)
1 Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
§ 1
Zuständigkeiten
1 Zuständig für den Erlass der Ausbildungsverpflichtung und für die Ausrichtung
von Beiträgen an die Kosten der praktischen Ausbildung zum Pflegefachmann und
zur Pfle
- gefachfrau an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) (Pflegefachper
- sonen) sind a. die Dienststelle Gesundheit und Sport bei Spitälern und b. die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bei Pflegeheimen und bei Organisatio
- nen, die Pflegefachpersonen beschäftigen.
2 Die in Absatz
1 genannten Dienststellen fordern gemeinsam die Bundesbeiträge
nach Artikel
8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich
der Pflege vom
16. Dezember
2022
1 für die Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
ein.
§ 2
Betroffene Betriebe
1 Folgende Betriebe sind zur Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH verpflich
- tet: a. Spitäler mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Spitalliste
gemäss
Ar
- tikel
39 Absatz
1e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG)
vom
18. März
1994
2 ,
1 SR
811.22
2 SR
832.10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-027