Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medi... (415.618)
Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medi... (415.618)
Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
1 DAS in Psychotraumatologie
415.618 Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 3. März 2014)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudiengan gs DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich . Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Abschluss
§ 2.
Die Trägerschaft obliegt der Me dizinischen Fakultät der Uni versität Zürich. Sie verleiht de n erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie».
Zielsetzung
§ 3.
1 Der Studiengang ist eine beru fsbegleitende universitäre Wei terbildung, die wissenschaftlich fund ierte Kenntnisse der allgemeinen und der speziellen Psychotraumatolog ie sowie Theorie und Praxis für die eigenständige Anwendung von tr aumatherapeutischen Verfahren vermittelt.
2 Der Studiengang verbindet akad emische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gl eichzeitig fachliche, me thodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung
zu den Studien
-
gängen
§ 4.
1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin oder Ps ychologie sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mit psychisc h kranken Menschen und eine fort geschrittene Psychotherapieausbild ung. In Ausnahmefällen können Personen mit vergleichba rer Qualifikation und Be rufserfahrung sowie Personen mit einer psychotherapeutis chen Praxisbewilligung «sur dos sier» zugelassen werden. Die Stud iengangkommission kann die Zulas sung von einem erfolgreichen Aufn ahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren Fachperso nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.