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Verordnung über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (433.515)

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Verordnung über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (433.515)

Verordnung über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität

433.515
5. 2005 Verordnung über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (FMSV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 des Diplommittelschulgesetzes vom 17. Februar 1986 [BSG 433.51] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeines

Art. 1

Begriff, Geltungsbereich
1 dem Begriff «Diplommittelschule» (DMS) im Sinne des Diplommittelschulgesetzes.
2
3

Art. 2

Begriff der Schulleitung
1 a Maturitätsschulen angegliederten FMS die Leitung der gesamten Schule, b anderen FMS die Leitung der FMS.
2 Leitung der FMS.

Art. 3

Maturitätsschulen angegliederte FMS FMS an Standorten von Maturitätsschulen werden als eigene Abteilungen derselben geführt.

Art. 4

Schulreglement Die Schulkommission erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Schulreglement, das der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion unterliegt.
2. Schülerinnen und Schüler

Art. 5

Kursinhalt Die Kurse richten sich nach dem kantonalen Lehrplan FMS.

Art. 6

Unterrichtsangebote
1 Richtung geführt. Vorbehalten bleibt Artikel 59 betreffend Fachmaturitätsangebot.
2
3 und berufsfeldbezogene Inhalte andererseits.

Art. 7

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