Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Schulversuche an der Volksschule (412.104)

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Verordnung über Schulversuche an der Volksschule (412.104)

Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

1 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
412.104 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule (vom 11. Juli 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Anordnung

§ 1.

1 Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schul versuchs insbesondere fest: a. die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung, b. die Befristung, c. den Anteil des Kantons an den Versuchskosten.
2 Der Bildungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung zu den Schulversuchen.
Befristung

§ 2.

1 Ein Schulversuch dauert längstens sechs Jahre.
2 Der Regierungsrat kann Ve rlängerungen anordnen.
Teilnahme

§ 3.

1 Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine Änderungen der Zuteilung von Schül erinnen oder Schülern zu einer Schule oder Klasse vorgenommen.
2 Die Versuchsgemeinden können au f begründetes Gesuch hin Aus nahmen bewilligen.
Versuchs
-
bestimmungen

§ 4.

Die Bildungsdirektion legt die Versuchsbestimmungen fest.
Versuchsleitung

§ 5.

2 Das Volksschulamt ernennt fü r die Dauer eines Schulver suchs eine Versuchsleitung.
b. Allgemeine
Aufgaben

§ 6.

1 Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und Auswertung des Schulv ersuchs verantwortlich.
2 Sie erstattet der Begleitkommiss ion jährlich Bericht über den Verlauf des Schulversuchs.
3 Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen.
c. Auswahl
der Versuchs
-
gemeinden

§ 7.

1 Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Versuchs leitung die Versuchsgemeinden und die Versuchseinheiten.
2 Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Schulversuch.
d. Vereinbarung

§ 8.

Die Versuchsleitung schliesst mit den Versuchsgemeinden eine Vereinbarung ab.
a. Ernennung
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