Volksschulgesetz (432.210)
Volksschulgesetz (432.210)
Volksschulgesetz
1 432.210 Volksschulgesetz (VSG) vom 19.03.1992 (Stand 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 87 der Staatsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Geltungsbereich und Gegenstand *
Art. 1
Geltungsbereich *
1 Dieses Gesetz gilt für die Volksschule, umfassend den Kindergarten, die Pri marstufe und die Sekundarstufe I. *
2 Für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs, das an kantonalen Gym nasien angeboten wird, gilt dieses Gesetz nur, sofern es selber und seine Aus führungserlasse oder die Mittelschulgesetzgebung dies ausdrücklich vorse hen. *
Art. 1a
* Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a das Volksschulangebot, b die private Schulung, c weitere Bereiche, welche die Volksschule betreffen.
2 Volksschulangebot *
Art. 1b
* Volksschulangebot
1 Das Volksschulangebot umfasst a das allgemeine Volksschulangebot, b das ergänzende Volksschulangebot.
Art. 1c
* Allgemeines Volksschulangebot
1 Das allgemeine Volksschulangebot umfasst a das Regelschulangebot,
1) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993; BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1992 d 80 | f 82