Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen der Zusatzv... (821.112.5)
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen der Zusatzv... (821.112.5)
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
1 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.5 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (vom 28. Februar 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: I. Die im Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2006 veröffentlich ten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom
31. März 1999
2 werden allgemein verbindlich erklärt.
9 II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich. III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betrie bsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunt ernehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausf ühren oder ausführen lassen. IV.
1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbaue r (Leichtbausysteme), Fassaden isoleur.
2 Zu den Berufsarbeiten des Gips ers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sa nieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe. V.
1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbe itgeber sowie Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlingen) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe oder Be triebsteile. Ausgenommen sind: