Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich (415.116)
Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich (415.116)
Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich
1 Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R
415.116 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich (vom 1. März 2007)
1 Die Universitätsleitung beschliesst: A. Einleitung
Zweck
§ 1.
1 Dieses Reglement bezweckt, die Angehörigen der Uni versität Zürich vor sexueller Belästigung und damit in ihrer Würde zu schützen.
2 Zudem soll verhindert werden, dass als Folge sexueller Belästi gung die betroffene Pe rson in ihrer tatsächlic hen Gleichstellung am Arbeitsplatz und im Studium behindert und in ihrer Arbeitsleistung, in ihrem Anstellungsverhältnis, beim Studienabschluss oder bei ihrem wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang beeinträchtigt wird.
3 Schliesslich legt dieses Reglement das Verfahren bei mutmass licher sexueller Belästigung fest.
Ve r b o t
§ 2.
Sexuelle Belästigung ist verboten. Sie zieht Massnahmen gemäss §
9 nach sich.
Geltungsbereich
§ 3.
1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Ange hörigen der Universitä t unter Einschluss der Weiterbildungsstudieren den sowie der Auditorinnen und Auditoren.
2 Sie werden im Zusammenhang mit ihren universitären Tätig keiten geschützt.
3 Für Habilitierende der Universität, soweit sie nicht bereits Ange hörige der Universität nach Abs.
1 sind, gelten die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss.
Begriffe
§ 4.
1 Als sexuelle Belästigung gilt jede die Persön lichkeit verlet zende Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die seitens der betrof fenen Person unerwünscht ist.
2 Darunter fallen insbesondere: a. sexuelle Handlungen und Verhal tensweisen, die unter Strafe stehen, b. sexuelle Übergriffe, Aufforde rungen zu sexuellen Handlungen, unangemessene Körperkontakte sowie aufdringliches Verhalten,