Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (435.111)

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Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (435.111)

Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung

1 435.111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) vom 09.11.2005 (Stand 01.08.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 59 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) 1 ) , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Leistungsangebote der Grundbildung, der höhe ren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung gemäss BerG 2 ) .

Art. 2

Organisationen der Arbeitswelt
1 Pro Berufsfeld ist in der Regel eine Organisation der Arbeitswelt Ansprech partnerin des Kantons. Die Sozialpartner und die Berufsverbände sollen ange messen vertreten sein. Der Kanton kann in Ausnahmefällen nicht vertretene massgebliche Organisationen zusätzlich anhören.
2 Die Organisationen der Arbeitswelt sind in allen wichtigen Fragen der Berufs bildung ihrer Branche Ansprechpartnerin des Kantons. Sie werden vom Kanton bei Vernehmlassungen und anderen wichtigen Fragen angehört.

Art. 3

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer sämtlicher aufgrund dieser Verordnung ernannten Mitglieder des Berufsbildungsrats, der Fachräte, der Schulräte und der Kommissionen be trägt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl des Regierungsra tes folgenden Jahres.
2 Zweimalige Wiederernennungen sind möglich.
1) BSG 435.11
2) BSG 435.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-136
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