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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (850)

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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (850)

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Nr. 850 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 5. November 2002 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 41 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
1 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Zuständige Behörden
1 Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und der bundesrätlichen Verordnungen dazu sind zuständig: a. * das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums, b. * die Gemeinden.

§ 2

Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit *
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ist unter Vorbehalt von § 3 zuständig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und entscheidet in erster Instanz. *

§ 3

Gemeinde *
1 Der Gemeinde obliegt * a. * die Meldung sämtlicher Baugesuche für Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe an das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit, b. die Führung eines Ortsregisters über die Betriebe und Betriebsteile, die den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstehen.
1 SR
822.11 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 498
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