Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und ... (783)
Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und ... (783)
Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
Nr. 783 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (GVM) vom 10. April 1973 (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsichtnahme in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. November 1972
1
, beschliesst:
§ 1
Grundsatz
1 Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 3 und 4 verboten: a. ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr
2 ; b. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensicht
- lich nicht dafür bestimmt sind.
§ 2
Motorfahrzeuge
1 Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, namentlich auch für Motorschlitten, Rau
- penfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.
§ 3
Ausnahmen ohne Bewilligung
1 Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen: a. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für:
1. Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau;
2. medizinische Betreuung, Sanitäts- und Rettungsdienst;
1 GR 1972 866
2 SR
741.01 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVIII 338