Verordnung für den LL.M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht an der Unive... (415.416.1)
Verordnung für den LL.M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht an der Unive... (415.416.1)
Verordnung für den LL.M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich
1 LL. M-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
415.416.1 Verordnung für den LL. M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich (vom 8. Dezember 2006)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines
LL. M. Inter
-
nationales
Wirtschaftsrecht
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt den LL. M.-Studiengang Internatio nales Wirtschaftsrecht. Konkretisiere nde Bestimmungen dazu sind in Merkblättern enthalten.
2 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führt den LL. M.-Studien gang Internationales Wirtschaftsrecht durch.
3 Den erfolgreichen Absolventi nnen und Absolventen des Studien gangs wird der Titel «LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht» ver liehen.
Zielsetzung
§ 2.
1 Der LL. M.-Studiengang ist eine universitäre Weiterbildung mit dem Zweck, die Te ilnehmenden auf dem Ge biet des internationa len Wirtschaftsrechts weiterzubilden . Er verbindet akademische Lehre und Forschung mit den Bedürfnis sen der juristischen Praxis.
2 Der Studiengang dient folgenden Zielen:
1. Wissenserweiterung, d. h. Erwerb von neuen Kenntnissen im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts;
2. Wissensvertiefung, d. h. Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung;
3. Wissensverwertung, d. h. Behandlung und Lösung aktueller Prob lemstellungen von Rechtsfragen im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts.
Teilnehmerin
-
nen und
Teilnehmer
§ 3.
1 Der LL. M.-Studiengang richtet sich an Akademikerinnen und Akademiker, welche sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit vertiefte Kenntnisse im Bereich des internationa len Wirtschaftsrechts erarbeiten wollen.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehm er verfügen über einen juris tischen oder gleichwert igen Hochschulabschlus s auf der Stufe eines Lizenziats oder Masters einer sc hweizerischen oder ausländischen Universität sowie über praktische Berufserfahrungen . In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Vo raussetzungen abgewichen werden.