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Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (732)

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Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (732)

Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke

Nr. 732 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) vom 16. Oktober 1969 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 112 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 1989
1
, auf Antrag des Baudepartementes, * beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1

Beiträge an öffentliche Werke
1 Die Verordnung gilt für Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke von Gemein
- den, Gemeindeverbänden und Genossenschaften, soweit nicht abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen. *
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Bodenverbesserungsverord
- nung
2 .
1 SRL Nr.
735
2 SRL Nr. 921 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVII 776
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