Reglement zum ausserschulischen Praktikum (414.412.2)
Reglement zum ausserschulischen Praktikum (414.412.2)
Reglement zum ausserschulischen Praktikum
1 Reglement zum ausserschulischen Praktikum
414.412.2 Reglement zum ausserschulischen Praktikum (vom 6. November 2006)
1 Die Schulleitung der Päda gogischen Hochschule, gestützt auf §
10 Abs. 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hoch schule vom 25. Oktober 1999
2 , beschliesst:
Zweck
§ 1.
Im ausserschulischen Prakti kum gewinnen St udierende Ein blick in ein ausserschulisches Beru fsfeld und dessen soziale Bedingun gen. Sie sammeln Er fahrungen ausserhalb des Schulfelds.
Organisation
und Zeitpunkt
§ 2.
Das ausserschulische Praktikum wird von den Studierenden organisiert und darf die übrigen Ve rpflichtungen des Studiums nicht tangieren. Es wird em pfohlen, das Praktikum vo r Beginn des Studiums zu absolvieren und sich bei Zweif eln über die Anerkennung bei der Kanzlei zu informieren.
Dauer und
Umfang
§ 3.
1 Das ausserschulische Praktikum dauert bei einem Beschäf tigungsgrad von 100% drei Monate. Es kann in maxima l drei verschie dene Arbeitseinsätze aufgeteilt werden.
2 Eine Beschäftigung im Rahmen einer Teilzeitstelle wird aner kannt, sofern deren Umfang und Daue r einer Vollzeitst elle von drei Monaten entsprechen. Der Beschä ftigungsgrad muss mindestens 20% betragen.
Au ss er
-
schulische
Tätigkeiten
§ 4.
1 Grundsätzlich werden Prakti ka und Arbeitseinsätze aus allen ausserschulischen Bereichen an erkannt. Voraussetzung bildet eine Anstellung. Bei einem Sozialeinsatz oder einer Au-pair-Stelle muss es sich um einen von eine r Organisation vermitte lten und bestätigten Einsatz handeln. Eine Anstellung in einem Hort oder in einer Krippe wird anerkannt.
2 Nicht angerechnet werden Besu che von Schulen und Kursen sowie alle Tätigkeiten im schulisc hen Bereich. Im Zweifelsfall ent scheidet die Departementsleitung.
Militärdienst
§ 5.
Wer Militärdienst geleistet ha t, kann sich maximal sechs Wochen als ausserschulisches Praktikum anrechnen lassen.