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Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbür... (712b)

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Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbür... (712b)

Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau

Nr. 712b Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau vom 11. Juni 1996 (Stand 1. April 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Die Verordnung bezweckt a. die Erhaltung der Wässermatten als Kulturlandschaft besonderer Prägung mit ih
- ren artenreichen Lebensgemeinschaften und ihren typischen Bewässerungssyste
- men sowie die Wiederaufnahme der Wässermattenbewirtschaftung, b. den Schutz des Bachlaufs der Rot mit ihren Mäandern und Uferbestockungen.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet umfasst bewässerte und nicht bewässerte Parzellen. Es ist in ei
- nem Plan 1:5000 vom 11. Juni 1996 mit Änderung vom 18. März 2014 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. *
2 Der Plan liegt in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 118
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