Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwa... (215.12)
Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwa... (215.12)
Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz
1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
215.12 Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz (vom 21. Juni 2006)
1 Das Obergericht, in Anwendung von §
48 lit. g des Anwaltsgesetzes
2 , verordnet: A. Gebühren
Allgemeines
§ 1.
1 Grundlage für die Festsetzung der Staatsgebühr für Ver fahren nach dem Anwaltsgesetz
2 bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Partei.
2 In den Staatsgebühren sind die Sc hreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommuni kation enthalten.
Anwaltsprüfung
§ 2.
1 Die Staatsgebühr für die Anwa ltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes beträgt Fr. 3000 bis Fr. 6000.
2 Bei der Festsetzung der Staa tsgebühr ist den entstandenen Prüfungskosten Rechnung zu tragen.
3 Mussten Teile der Prüfung wied erholt werden, kann die Staats gebühr bis auf das Doppelte des Höch stbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden.
4 Bei Rückzug oder Abweisung ei nes Zulassungsgesuchs und bei Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabges etzt werden.
Eignungs
-
prüfung
§ 3.
1 Die Staatsgebühr für die Eign ungsprüfung gemäss Art. 31 und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über di e Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
3 beträgt Fr. 1500 bis 4000.
2 Für jede Wiederholung der Eig nungsprüfung beträgt die Staats gebühr die Hälfte bis dr ei Viertel der Staatsgebühr gemäss Abs. 1.
3 Die weiteren Bestimmungen von §
2 gelten analog.