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Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwa... (215.12)

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Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwa... (215.12)

Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz

1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
215.12 Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz (vom 21. Juni 2006)
1 Das Obergericht, in Anwendung von §
48 lit. g des Anwaltsgesetzes
2 , verordnet: A. Gebühren
Allgemeines

§ 1.

1 Grundlage für die Festsetzung der Staatsgebühr für Ver fahren nach dem Anwaltsgesetz
2 bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Partei.
2 In den Staatsgebühren sind die Sc hreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommuni kation enthalten.
Anwaltsprüfung

§ 2.

1 Die Staatsgebühr für die Anwa ltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes beträgt Fr. 3000 bis Fr. 6000.
2 Bei der Festsetzung der Staa tsgebühr ist den entstandenen Prüfungskosten Rechnung zu tragen.
3 Mussten Teile der Prüfung wied erholt werden, kann die Staats gebühr bis auf das Doppelte des Höch stbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden.
4 Bei Rückzug oder Abweisung ei nes Zulassungsgesuchs und bei Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabges etzt werden.
Eignungs
-
prüfung

§ 3.

1 Die Staatsgebühr für die Eign ungsprüfung gemäss Art. 31 und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über di e Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
3 beträgt Fr. 1500 bis 4000.
2 Für jede Wiederholung der Eig nungsprüfung beträgt die Staats gebühr die Hälfte bis dr ei Viertel der Staatsgebühr gemäss Abs. 1.
3 Die weiteren Bestimmungen von §
2 gelten analog.
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