Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeit... (182.26)
Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeit... (182.26)
Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
1 Baubeitragsreglement
182.26 Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenb eiträge an die römisch- katholischen Kirchgemeinde n des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement) (vom 29. Juni 2006)
1 Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 6. März
2006, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Grundlage
§ 1.
Gestützt auf Art. 40 der Kirchenordnung
2 erlässt die Synode nachstehendes Reglement über Bauko stenbeiträge an die römisch- katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.
Gegenstand
§ 2.
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Ausrichtung von Baukostenbeiträgen und von Beiträge n an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken aus der Zentralkasse.
2 Treten Kirchenstiftungen oder Kirchenbauverei ne als Bauherr schaft auf, hat dieses Reglement ebenfalls Gültigkeit, sofern die Be nützung der Gebäude durch Kirc hgemeindeversammlungsbeschluss vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde übernommen werden.
Steuer
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zweckverbände
§ 3.
Zweckverbände von Kirchgem einden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbe zug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglementes.
2. Abschnitt: Beiträge an Neuba uten, Umbauten und Renovationen
Beitragsberech
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tigte Objekte
§ 4.
1 Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und gr össeren Renova tionen von Kirchen und Pf arreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern die Kosten ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert werden.