Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (154.21)
Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (154.21)
Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung
1 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) vom 22.02.1995 (Stand 01.08.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 bis 38 und 40 bis 42c des Gesetzes vom 10. November
1987 über den Finanzhaushalt 1 ) (FHG), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung mit den Anhängen I bis IX gilt für die Erhebung von Gebüh ren durch die kantonale Verwaltung.
2 Vorbehalten bleiben gebührenrechtliche Bestimmungen der besonderen Ge setzgebung sowie Entgelte für Dienstleistungen im nicht hoheitlichen Bereich.
Art. 2
Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs
1 Die in dieser Verordnung und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig.
2 Die nicht aufgeführten hoheitlichen Dienstleistungen sind gebührenfrei, soweit sie nicht innerhalb eines Verwaltungsverfahrens erbracht werden.
3 Für die nicht aufgeführten Dienstleistungen innerhalb eines Verwaltungsver fahrens gilt Artikel 14.
Art. 2a
* Kostendeckung
1 Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffen de Leistung entstehen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung.
2 Als Grundlage für die Beurteilung der Kostendeckung dienen die Kostenbe standteile gemäss Deckungsbeitragsrechnung (Art. 22 FLG 2 ) ).
1) Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0
2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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