Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talent... (415)
Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talent... (415)
Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung
Nr. 415 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung
* vom 27. April 2010 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 56 Absatz 5 und 58 Absatz 3 des Gesetzes über die Volksschulbil
- dung vom 22. März
1999
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Kommunale Musikschulen *
§ 1
Kommunale Organisation
1 Die zuständige kommunale Behörde bezeichnet ein verantwortliches Gremium für die Belange der Musikschule, erlässt eine Verordnung oder ein Reglement für die Musik
- schule und legt den Leistungsauftrag fest.
2 Jede Musikschule wird von einer Musikschulleitung geführt. Die Musikschule gibt sich ein Leitbild.
§ 2
Anerkennung durch den Kanton
1 Musikschulen, welche die Vorgaben gemäss den §§ 1, 3 und 4 erfüllen und eine sinn
- volle Grösse aufweisen, werden von der Dienststelle Volksschulbildung anerkannt. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Beitragsberechtigung.
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 67