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Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübun... (283)

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Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübun... (283)

Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen

Nr. 283 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen vom 24. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Luzern, gestützt auf § 18 Absatz 2 der Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) vom 16. Mai 2002
1
, beschliesst:
1 Anwaltsprüfung

§ 1

Grundsatz
1 Den Kandidatinnen und Kandidaten können grundsätzlich Aufgaben und Fragen aus allen Rechtsbereichen gestellt werden.
2 Bei den in den §§ 2 ff. genannten Rechtsbereichen und Erlassen müssen die Kandida
- tinnen und Kandidaten die wichtigsten Grundsätze und Regelungen darlegen können. In diesen Bereichen müssen sie die grundlegenden Entscheide sowohl des Bundesgerichts als auch des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern kennen.
1 SRL Nr.
282 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 302
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