Gesetz über die Zivilprozessordnung (271.1_2010)
Gesetz über die Zivilprozessordnung (271.1_2010)
Gesetz über die Zivilprozessordnung
7. 1918 Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) [Titel Fassung vom 18. 3. 2002] Der Grosse Rat des Kantons Bern, in der Absicht, das Zivilprozessverfahren den heutigen Anforderungen anzupassen, es insbesondere einfacher, rascher und weniger formalistisch zu gestalten, beschliesst: Allgemeiner Teil Titel I: Gerichte
Art. 1
Zivilprozesssache
1 angerufen wird.
2 ist. Trifft dies nicht zu, ist die Klage zurückzuweisen.
3 begründetem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen. Verneint das Obergericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat die Zuständigkeit der Zivilgerichte, so gehen die Akten mit seinem Entscheid an das Verwaltungsgericht oder an den Regierungsrat. Stimmt die angegangene Verwaltungsjustizbehörde nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen des Obergerichts der Grosse Rat (Art. 26 Ziff. 16 Staatsverfassung). [Fassung vom 23. 5. 1989]
Art. 2
Sachliche Zuständigkeit a Des Gerichtspräsidenten
1 ausdrücklich einem andern Gericht übertragen sind; die Entscheidung ist endgültig für Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 8000 Franken.
2 von Verfügungen gemäss Artikel 322 Absatz 2 Satz 1 und 326 ff., die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Appellationshof oder dem Handelsgericht zu treffen sind, und in jedem Fall über die ihm in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [BSG 211.1] übertragenen Rechtssachen.
Art. 3
b Des Mietamtes [Fassung vom 14. 3. 1995]
1 [SR 220] zuständige Schlichtungsstelle in Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtsachen.
2 Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [BSG 161.1] (GOG).
Art. 4
c Des Arbeitsgerichts
1 Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.
2 .