Monitoring Gesetzessammlung

Regulativ über die Anordnung und Ausführung von Unterhaltsarbeiten und Bauten sowie ü... (721.11)

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Regulativ über die Anordnung und Ausführung von Unterhaltsarbeiten und Bauten sowie ü... (721.11)

Regulativ über die Anordnung und Ausführung von Unterhaltsarbeiten und Bauten sowie über die Anschaffung von Mobiliar in den staatlichen Liegenschaften

1 X. X. 03 - xx Regulativ für die staatlichen Liegenschaften
721.11 Regulativ über die Anordnung und Ausführung von Unterhaltsarbeiten und Bauten sowie über die Anschaffung von Mobiliar in den staatlichen Liegenschaften (vom 22. Juli 1948)
1 A. Allgemeines
Verantwort-
lichkeit für
Unterhalt und
Au fs i ch t

§ 1. Für den Unterhalt der staatl

ichen Liegenschaften ist verant- wortlich: a) bei nicht realisierbaren staatlic hen Liegenschaften der von der zu- ständigen Direktion bezeichnete Di rektor, Verwalter, Hausvorstand, Leiter usw. des betreffend en Betriebes oder Gebäudes; b) bei realisierbaren staatlichen Li egenschaften die Liegenschaftenver- waltung. Die sorgfältige Ausführung dieser Aufgabe ist durch die zuständige Direktion des Regierungsrates zu beaufsichtigen.
Oberaufsicht

§ 2. Die Oberaufsicht über den Un

terhalt der staatlichen Liegen- schaften steht zu: a) bei nicht realisierbaren staatl ichen Liegenschafte n der Direktion der öffentlichen Bauten; b) bei realisierbaren staatlichen Liegenschaften der Direktion der Finanzen, welche für die baulichen Aufgaben die Fachorgane der Direktion der öffentlichen Bauten beizuziehen hat.
Umfang der
Oberaufsicht

§ 3. Die Oberaufsicht erstreckt

sich auf die Gebäude und deren Einrichtungen, das Mobiliar (aus genommen landwirtschaftliche Ma- schinen und Geräte), die Garten- und Weganlagen, die Einfriedungen, die Wasserversorgung und auf alle weiteren Anlagen und Einrichtun- gen.
Dringliche Fälle

§ 4. In Fällen von besonderer Drin

glichkeit haben die in § 1 ge- nannten, für den Gebäudeunterhalt ver antwortlichen Stellen die nötigen Sicherheitsmassnahmen in Abweichung von den nachfolgenden Bestim- mungen von sich aus anzuordnen unte r sofortiger Anzeige an das Hoch- bauamt.
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