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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (6)

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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (6)

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

Nr. 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 23. Dezember 1954 (Stand 1. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9, 13 und 17 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 1948
1 und auf § 9 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli
1990
2 , * beschliesst:

§ 1

1 Studenten von wissenschaftlichen Bildungsanstalten (§ 5 Erziehungsgesetz)
3
begrün
- den die Niederlassung nach freier Wahl am Wohnsitz ihrer Eltern oder am Studienort.
2 Wer die Niederlassung am Wohnsitz der Eltern wählt, hat am Studienort einen Inte
- rimsausweis zu hinterlegen. Wer den Studienort als Niederlassungsort wählt, hat am Studienort den Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift zu hin
- terlegen.
3 Für die Begründung des Stimmrechtsdomizils der Studenten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen
4 und die darauf beruhenden Weisungen des zuständigen Departementes.

§ 2

1 Zöglinge, die sich ausserhalb ihrer Wohngemeinde aufhalten, haben dort den Interims
- ausweis zu hinterlegen.
1 SRL Nr.
5 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
38
3 SRL Nr. 400
4 SRL Nr. 10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XV 116
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