Schulordnung für das Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (413.53)
Schulordnung für das Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (413.53)
Schulordnung für das Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
1 Schulordnung – Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen
413.53 Schulordnung für das Zentrum für Ausbildung im Gesundheits wesen Kanton Zürich (vom 23. Dezember 2005)
1 Die Bildungsdirektion verfügt: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.
1 Das Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen bietet Ausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und Tertiär stufe an.
2 Es wird von seinen Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
Au fs i ch t
§ 2.
Das Zentrum steht unter der Au fsicht der Bildungsdirektion.
Organe des
Zentrums
§ 3.
Die Organe des Zentrums sind a. die Fachschulkommission, b. die Schulleitung, c. der Konvent der Lehrpersonen, d. die Organisati on der Lernenden. B. Fachschulkommission
Wahl und
Zusammen
-
setzung
§ 4.
1 Die Fachschulkommission besteht aus sieben bis neun von der Bildungsdirektion für die Dauer von vier Jahren gewählten Persönlichkeiten aus Pädagogik, Gesundheitswesen, Wirtschaft und Sozialwesen. Wiederwahl ist zweimal möglich.
2 Die Entschädigung erfolgt na ch den kantonalen Ansätzen.
Zuständigkeit
§ 5.
1 Die Fachschulkommission ist da s oberste Organ der Schule. Sie übt die unmittelbare Aufsic ht über die Schule aus und a. stellt der Bildungsd irektion Antrag auf Genehmigung der Schul ordnung, b. genehmigt auf Antrag der Schul leitung das Leitbild der Schule sowie schulinterne Erlasse,